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1305. November 19. Breslau.

XIII kal. Dec.

Heinrich, Bischof von Breslau, veröffentlicht den in dem Chore seiner Kathedralkirche mit Zustimmung seines Kapitels gefassten Synodalbeschluss, dass denjenigen, welche, obwohl sie länger als ein Jahr richtig gebannt, dennoch in ihrem Trotze verharren, wenn weltlichen Standes, von den weltlichen Obrigkeiten auf Ansuchen der Kirche die Güter konfiszirt, wenn geistlichen Standes die Einkünfte ihrer Benefizien während des Bannes entzogen werden sollen; sind dieselben aber bereits verzehrt, so sollen sie für eine eben so lange Zeit nach Aufhebung des Bannes gesperrt, bleiben und zum Bau der Domkirche aufbewahrt werden.

Aus dem Or. im Bresl. Staatsarch., Glogau Kollegiatstift 21 mit dem an Pergamentstreifen hängenden beschädigten bischöfl. Siegel, abgedr. von Wattenbach i. d. Ztschr. f. schles. Gesch. IV, 272. Weitere Bestimmungen dieser Synode besagen dann noch Folgendes: Die Pfarrer oder deren Stellvertreter sollen, wenn sie die Vollziehung der ihnen aufgetragenen Befehle ihrer geistl. Richter nicht treu, gewissenhaft und schnell ausüben, suspendirt werden und in eine Strafe von 3 M. verfallen, wovon die eine Hälfte der Dombaukasse, die andere dem Richter, dessen Mandat nicht vollstreckt worden ist, zufallen soll. Diese Strafe sei streng einzutreiben und ohne specielle Erlaubniss des Bischofs nicht nachzulassen. Wer einem Kleriker auf seine Pfründe mehr Geld vorstreckt, als deren Einkünfte betragen, soll bei dessen Tode das Darleim einbüssen, ohne einen Anspruch an den Nachfolger erheben zu dürfen. Den Archidiakonen wird bei Strafe der Suspension befohlen, Abschriften dieses Synodalstatutes zu nehmen und durch die Erzpriester innerhalb eines Monates unentgeltlich den Pfarrern zuzustellen, welche das Statut in ihren Kirchen an die Wand heften sollen.


Z.: die Bresl. Kanoniker, Mag. Jakob Propst, Herr Veit Kantor, Herr Walbo (! Walther) Scholast., Fridemann Kanzler, [Arnold v. Liegnitz und Johann v. Oppeln beide Archidiakone, Nikolaus Propst z. heil. Kreuz, Mag. Paul, Heinrich der Weisse (albus), Nicolaus Bamchzkonis].


Der ganze Synodalbeschluss ist nicht ganz korrekt abgedruckt bei Montbach Statuta Synodalia Dioecesana Wratislaviensis ecclesiae 2. Aufl. Breslau 1855, wo als weitere Zeugen die in die Klammer gesetzten Namen angegeben sind, aber Friedemann fehlt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.